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Rahmenbedingungen
Rahmenbedingungen
Stichwort Grundversorgung
Unter dem Begriff Grundversorgung wird oft das gesamte Angebot der Post verstanden. Doch nur ein Teil davon macht den postalischen Service public aus: der im Postgesetz definierte Universaldienst. Die entsprechenden Vorgaben erfüllt die Post voll und ganz. Zusätzlich erbringt sie Dienstleistungen, die darüber hinausgehen. So müssen A-Post-Briefe gemäss Postgesetz an mindestens fünf Tagen pro Woche zugestellt werden – die Post macht es an sechs Tagen.
Flächendeckend ja, Zahlen nein
Seit dem 1. Januar 2004 hat die Post einen Infrastrukturauftrag. Sie ist verpflichtet, ein flächendeckendes Poststellennetz zu betreiben. Zudem muss eine Poststelle mit dem Angebot der Grundversorgung in angemessener Distanz erreichbar sein.
Bei der Verlegung oder Schliessung einer Poststelle hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an und strebt eine einvernehmliche Lösung an. Als Poststellen gelten für den Bundesrat auch Agenturen. Der Haus-Service wird als Poststellenersatz für die Sicherstellung der Grundversorgung anerkannt. Hingegen verzichten Bundesrat und Parlament ausdrücklich auf rechtliche Vorgaben für die genaue Anzahl Poststellen.
Wie sieht es aber mit der angemessenen Distanz zu einer Poststelle aus? Besteht ein Haus-Service, erachtet der Bundesrat eine Fahrt von durchschnittlich 20 bis 30 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr für zumutbar.
Die neue Postgesetzgebung
Bei der Überprüfung von Poststellen hält sich die Post an alle Rahmenbedingungen und Auflagen. Doch der Bundesrat verlangt von ihr auch, sich Veränderungen zu stellen. Das heisst: sich an der Kundschaft zu orientieren, wirtschaftlich zu arbeiten, wettbewerbsfähige Leistungen anzubieten und den Wert des Unternehmens zu steigern. Denn durch die Öffnung der Postmärkte in Europa verändert sich auch der schweizerische Postmarkt. Dies wiederum macht eine vollständige Revision der Postgesetzgebung erforderlich. Der Bundesrat hat die Botschaft dazu am 20. Mai 2009 zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Das neue Gesetzeswerk will die Rahmenbedingungen schaffen, damit alle Anbieter denselben Regeln unterstehen und die Grundversorgung auf hohem Niveau gesichert bleibt. So wird die Post (künftig eine Aktiengesellschaft im Eigentum des Bundes) weiterhin verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im ganzen Land sicherzustellen. Auch private Postanbieter sollen Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
Zwei Schritte, zwei Mitsprachemöglichkeiten
Die Marktöffnung in der Schweiz erfolgt in zwei Schritten. Der erste Schritt – die Senkung des Briefmonopols auf 50 Gramm – hat der Bundesrat per Verordnung bereits beschlossen. Die vollständige Liberalisierung soll mittels eines Bundesbeschlusses erfolgen, den die Landesregierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Parlament unterbreitet. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Parlament und Volk können sich somit zweimal zum Thema Postmarkt äussern: einerseits zum neuen Postgesetz, das wie jedes Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht, und andererseits zur vollständigen Marktöffnung.
Blick ins Ausland
Die Europäische Union (EU) kennt heute nur noch bei den Briefen ein Monopol (derzeit 50 g). Das Europäische Parlament sprach sich mehrheitlich für die vollständige Öffnung der EU-Postmärkte zum 1. Januar 2011 aus. Neue und kleine EU-Mitgliedstaaten und solche mit extremer Rand- oder Insellage sollen diese Frist um zwei Jahre verlängern können..
Das Verkaufsnetz der meisten europäischen Länder unterscheidet sich von jenem der Schweiz. So ist namentlich der Agenturanteil bedeutend höher (im EU-Durchschnitt deutlich über 50%). Dies liegt insbesondere daran, dass der Zahlungsverkehr anders als hierzulande nicht zum Universaldienst gehört. Zudem erleichtern die geringeren Anforderungen im Zusammenhang mit der Sicherheit im Ausland die Verbreitung von Agenturen.
